Die Fraktionen Freie Wähler Initiative (FWI) und CDU stellen Antrag auf Änderung der Baumschutzsatzung im Rat der Stadt Castrop-Rauxel

Antrag im Rat der Stadt vom 09.03.2015

Antrag der Fraktionen FWI und CDU auf Änderung der Baumschutzsatzung

An den Bürgermeister der Stadt Castrop-Rauxel

Sehr geehrter Herr Beisenherz,

wir bitten Sie, im Rahmen der Tagesordnung der nächsten Sitzung des Rates am 26.03.2015 den folgenden Antrag behandeln und beschließen zu lassen.

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt, die Baumschutzsatzung wie folgt zu ändern:

§3 Abs.2:

Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (geschützte Bäume). Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 100 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 40 cm aufweist.

§3 Abs.4:

Nicht unter diese Satzung fallen Nadelbäume, Birken, Pappeln und Obstbäume mit Ausnahme von Hochstämmen von Walnussbäumen, Esskastanien und Birnenbäumen.

Ergänzung durch §3 Abs.5:

Diese Satzung gilt nicht für kleingärtnerisch genutzte Parzellen innerhalb von Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.
Diese Satzung gilt nicht, wenn der Baum einen lichten Abstand von weniger als 4 m zum Gebäude hat oder auf einem Grundstück kleiner 400 qm Fläche steht.

Änderung §13 Abs.2:

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 20 000.- € geahndet werden, soweit die Handlung nicht als Straftat mit Strafe bedroht ist.

Die Verwaltung wird beauftragt:

  • eine städtische Broschüre als Leitfaden für die Bürgerinnen und Bürger zu erstellen. Dieser Leitfaden soll Informationen in Kurzform zum Antragsverfahren, zu Ausnahmen der Antragspflicht, zu Ersatzpflanzungen und allgemeine Hinweise zur Baumgestaltung auf privaten Grundstücken enthalten und in verständlicher Sprache formuliert sein. Der Leitfaden soll auf der städtischen Internetseite veröffentlicht und auch in schriftlicher Form zur Verfügung stehen.
  • dem zuständigen Fachausschuss jährlich einen schriftlichen Bericht über die im Zusammenhang mit der Baumschutzsatzung stehenden Anträge auf Baumfällung, Entscheidungen der Verwaltung, Ersatzbepflanzungen, Arbeitseinsatz, Kosten und das Aufkommen von Bußgeldern zu geben.

Begründung:

Die Baumschutzsatzung der Stadt Castrop-Rauxel schützt sämtliche Baumarten mit Ausnahme von Obstbäumen (außer Esskastanien-, Walnuss- und Birnenbäumen). Im Vergleich zu den bestehenden Regelungen im Kreis Recklinghausen und in der Region sind die Vorschriften der vorliegenden Satzung unserer Stadt äußerst reglementierend und wenig bürgerfreundlich gestaltet. Die Unterschutzstellung im Rahmen der städtischen Satzung, insbesondere von Nadelbäumen, aber auch von Birken und Pappeln, ist einmalig in der Region und unter ökologischen und gesundheitspolitischen Aspekten von fraglichem Nutzen. In fast allen Städten mit Baumschutzsatzung fallen diese Baumarten nicht unter die jeweilige Baumschutzsatzung oder es gibt Sonderregelungen dafür.
Durch eine Anwendung der Satzung bei kleinen privaten Grundstücken unter 400 qm und bei einem lichten Abstand von weniger als 4 m zu Gebäuden sind vielfältige, bekannte und veröffentlichte Probleme vorprogrammiert, die das Verhalten der Baumeigentümer beeinflussen, da die Nutzung der Grundstücke, insbesondere der Gärten, teilweise massiv beeinträchtigt wird. So werden Bäume vor Erreichen des Stammumfanges von 80 cm – was einem Durchmesser von nur ca. 27 cm entspricht – von den Eigentümern gefällt bevor diese unter den Schutz der Satzung fallen. Natürlich hat die oft öffentlich gewordene, reglementierende Anwendung und Auslegung der Satzung durch die Verwaltung auch Einfluss auf das Verhalten der Baumeigentümer hinsichtlich des Schnittes, der Pflanzung oder der Ersatzpflanzung von Bäumen auf ihren Grundstücken. So wird in vielen Ablehnungsbescheiden ausgeführt, dass ein Rückschnitt um max. 1/3 des Kronenvolumens auch ohne schriftliche Genehmigung möglich und mit der Baumschutzsatzung vereinbar ist. Nach einem 2 bis 3-maligen Rückschnitt kann man so ganz legal den Baum "entfernen".
Des Weiteren tragen die öffentlich gemachten und sichtbaren "öffentlichen" Baumfällungen an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet, die teilweise von den Bürgerinnen und Bürgern nicht nachvollziehbar sind, dazu bei, dass der Eindruck entsteht, mit zweierlei Maß bei öffentlichen und privaten Baumfällungen zu messen.

All dies führt dazu, dass die Bürgerinnen und Bürger es "sich dreimal überlegen", ob sie neue Bäume auf ihren Grundstücken anpflanzen und Bäume nahe einem Umfang von 80 cm noch erhalten.

Nach einschlägigen Gerichtsurteilen kann die Satzung nicht auf kleingärtnerisch genutzte Parzellen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes angewandt werden.

Insgesamt muss festgestellt werden, dass die Steuerungswirkung der Baumschutzsatzung in der vorliegenden Form zweifelhaft ist und das verfolgte ökologische Ziel durch übermäßige Regulierung nicht erreicht wird – im Gegenteil. Deshalb wird beantragt die Satzung wie vorgeschlagen zu ändern.

Ein Leitfaden, der den Bürgen in einfachen Worten die Regelungen erklärt sollte seitens der Verwaltung erstellt werden, da die juristischen Formulierungen in der Satzung nicht für jedermann verständlich sind.

Mit freundlichem Gruß

Manfred Postel
Fraktionsvorsitzender FWI

Michael Breilmann
Fraktionsvorsitzender CDU