Die Freie Wähler Initiative (FWI) stellt Änderungsantrag zu TOP 6 der Ratssitzung am 12.12.2024/Vorlage 2024216

Antrag im Rat der Stadt vom 05.12.2024

Änderungsantrag der FWI zu TOP 6 der Ratssitzung am 12.12.2024/Vorlage 2024216

Beschluss: Festsetzung der Hebesätze zur Grundsteuer in Castrop-Rauxel ab dem 01.01.2025.

Hier: Festsetzung differenzierter Hebesätze gem. der Empfehlung des Landes NRW.

Begründung:

Die Vorlage Nr. 2024/216 ist der FWI- Fraktion am 26.11.2024 für die HFA- Sitzung am 27.11 2024 zugegangen. Sie konnte erst am 02.12.2024 in der Fraktion beraten werden. Die Verwaltung spricht sich aufgrund erheblicher juristischer Risiken gegen die Festsetzung differenzierter Hebesätze aus. Es wird der Eindruck erweckt, dass die NRW- Kommunen ein differenzierendes Hebesatzrecht "nahezu unisono" ablehnen würden!
In den Ruhr Nachrichten vom 29.11.2024 wird die Verwaltung insofern zitiert, dass die Stadt Gladbeck und vielleicht auch die Stadt Recklinghausen auf differenzierte Hebesätze gehen wolle.
Eine Sichtung der entsprechenden Ratsvorlagen aus Gladbeck zeigt, dass sich der Rat der Stadt Gladbeck bereits am 10.10.2024 einstimmig für die Festsetzung differenzierter Hebesätze entschieden hat. Die Stadt Recklinghausen hat sich am 2.12.2024 für die Festsetzung differenzierter Hebesätze entschieden.
Lt. Pressebericht vom 3.12.2024 hat sich auch die Stadt Dortmund für differenzierte Hebesätze entschieden. Dem Hören nach sollen sich auch weitere Städte wie z.B. Essen für differenzierte Hebesätze entschieden haben. Von einer "nahezu unisono" Ablehnungsfront gegen differenzierte Hebesätze kann also keine Rede sein!
Die Städte kritisieren, dass das Land mit der Übernahme des Bundesmodells es versäumt hat, die Steuermesszahlen für Wohngrundstücke und Nicht-Wohngrundstücke stärker zu differenzieren, um die offensichtliche Belastungsverschiebung von den Nicht-Wohngrundstücken zu den Wohngrundstücken wieder aufzulösen. Die Steuermesszahlen nach dem Bundesmodell liegen für Nicht-Wohngrundstücke bei 0,34 v. T. und bei den Wohngrundstücken bei 0,31 v. T., was einem Faktor von 1,1 entspricht.
Länder wie Sachsen, das Saarland oder Bremen haben die Steuermesszahlen aus dem Bundesmodell abgeändert, um die Belastungsverschiebungen zu Lasten der Wohngrundstücke wieder aufzulösen. Die Faktoren für das Verhältnis der Steuermesszahlen zueinander ergeben in Bremen = 2,4 (0,31 v. T. zu 0,75 v. T.), in Sachsen = 2,0 (0,36 v. T. zu 0,72 v. T.) und im Saarland = 1,88 (0,34 v. T. zu 0,64 v. T.). Diese Werte gelten dann jeweils für das ganze Land.

So sollte es nach Wunsch der Kommunen auch in NRW sein. Das Land ist diesem Wunsch nicht nachgekommen und hat stattdessen den Kommunen das Recht für die Festsetzung differenzierter Hebesätze eingeräumt und zugleich für jede Kommune Empfehlungen für die Höhe der einheitlichen oder differenzierten Hebesätze gegeben, mit denen die Kommunen in der Summe die gleichen Grundsteueraufkommen erzielen können, wie vor der Reform.

Mathematisch ist es egal, an welcher Stelle die Formel
Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuerbetrag

verändert wird!

Der Grundsteuerwert wird/wurde durch die Finanzämter festgelegt. Die Steuermesszahlen hätten durch das Land verändert werden können, was aber nicht geschah. Damit bleibt für das Ziel, die bisher unstrittig vorhandenen Belastungsverschiebungen von den Nicht-Wohngrundstücken zu Lasten der Wohngrundstücke, nur noch die Stellschraube kommunaler Hebesatz!
Die vom Land empfohlenen Hebesätze für Castrop-Rauxel liegen Wohngrundstücke bei 694 % und für nicht Wohngrundstücke bei 1.288 %, was einen Faktor von 1,86 ergibt. Dieser Faktor liegt sogar unter den Faktoren in den Bundesländern Bremen, Sachsen, und Saarland.

Zum Vergleich und zur Vollständigkeit hier die Faktoren für Recklinghausen = 1,77 und Gladbeck = 1,80. Auch diese Werte sind etwa auf dem gleichen Level wie in Castrop-Rauxel.

Im Ergebnis können die vorhandenen Belastungsverschiebungen zu Lasten der Wohnbaugrundstücke nur aufgelöst werden durch die Fortsetzung differenzierter Hebesätze.

Nur so können die Nebenkosten und damit die Wohnkostensteigerungen für viele tausend Kleineigentümer und Mieterinnen und Mieter in Castrop-Rauxel eingegrenzt bzw. abgemildert werden. Wenn statt des differenzierten Hebesatzes für Wohnbaugrundstücke i.H.v. 694 % der aktuell geltende Hebesatz von 825 % beibehalten würde, wie bisher geplant, würden die Betroffenen Eigentümer und Mieterinnen und Mieter in Castrop-Rauxel mit ca. 19 % höheren Kosten belastet.
Diese unnötige, zusätzliche Belastung für eine Großzahl der Bürgerinnen und Bürger kann der Rat durch die Einführung und Festsetzung von differenzierten Hebesätzen verhindern.

Aus Sicht des Landes würde eine Begründung für die Einführung differenzierter Hebesätze in der Hebesatzung der Städte zu einer hohen Rechtssicherheit führen.

Als Anlage ist als Beispiel die Satzung der Stadt Gladbeck beigefügt (Vorlagen- Nr.: 24/0571), die fast 1 : 1 von der Stadt Castrop-Rauxel übernommen werden könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Annette Korte
Fraktionsvorsitzende